
Dieselskandal – alle Ansprüche verjährt? NEIN!!
Von einer pauschalen Verjährung aller Ansprüche wegen fehlerhafter Dieselmotoren ist nicht auszugehen!
Wir empfehlen, mögliche Ansprüche anwaltlich und individuell prüfen zu lassen.
Allerdings geht die herrschende Auffassung nach dem derzeitigen Stand davon aus, dass mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Motor E189 bei VW verjährt sind.
Dies gilt jedoch nicht für andere Motortypen, so etwa bei dem EA288 – Motorenmodell, dass bei VW, Audi, Skoda und Porsche verbaut wurde! Auch bei anderen Herstellern wie Daimler oder BMW lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Im Einzelnen:
Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche tritt nach drei Jahren nach dem Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Lag diese Kenntnis somit im Laufe des Jahres 2016 oder bereits früher vor, begann die Verjährung für mögliche Ansprüche spätestens am 31.12.2016 zu laufen und endete zum 31.12.2019; folglich sind diese Ansprüche heute verjährt.
Diese Kenntnis ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest dann gegeben, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. VW behauptet, eine solche Kenntnis habe bereits in 2015 vorgelegen; die herrschende Auffassung geht spätestens im Jahre 2016 davon aus, unter anderem auch durch Rückrufaktionen des Kraftfahrtbundesamtes.
Es gibt allerdings ein sehr verbraucherfreundliches Urteil des LG Trier vom 19.9.2019 (AZ 5 O 417/18), wonach von einer solchen Kenntnis erst bei Vorlage eines höchstrichterlichen Urteils des BGH ausgegangen werden könne; der Sachverhalt wie auch dessen rechtliche Bewertung sei so komplex, dass dem Geschädigten nicht zugemutet werden könne, bereits früher seine Ansprüche klageweise geltend zu machen.
Eine sicherlich überraschende Entscheidung, allerdings in seinen Grundgedanken auch nicht gänzlich abwegig. Jedoch könnte man diesen Gedanken insoweit nutzen, dass erst nach den ersten obergerichtlichen Entscheidungen eine Klage als zumutbar angesehen werden konnte.
Diese Rechtsfrage betrifft wie eingangs ausgeführt nur das Motorenmodell EA 189; bei den neueren Motoren, so etwa dem EA288 von Audi/VW/Porsche ist diese Rechtsfrage ohne Belang, da hier keinesfalls Verjährung bis Ende 2020 eingetreten sein kann!
Deshalb gilt:
bei neueren Modellen lohnt sich eine Anspruchsprüfung
in jedem Fall;
bei dem älteren Modell EA189 ggf. nur dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung trotz der verjährungsrechtlichen Fragen noch Deckungsschutz erteilt, oder aber der Bundesgerichtshof ggf. in diesem Jahr zu dem Thema Verjährung im Sinne der Verbraucher Stellung nimmt.
Welche Rechte stehen dem Geschädigten zu, wenn die Ansprüche nicht verjährt sind?
- Schadensersatz / Rückgabe des Fahrzeuges
- Abzüglich Vorteilsausgleich für die gefahrenen Kilometer?
- Verzinsung des zu erstattenden Kaufpreises?
Die Spannbreite der Urteile zu allen drei Aspekten ist groß und die Juristen warten auf den BGH; es gibt für alle Positionen positive wie negative Urteile in großer Zahl. Aber es ist in jedem Fall sinnvoll und zu empfehlen, seine Ansprüche individuell überprüfen zu lassen. Denn die Haftung ist weitgehend unstreitig, nur bei der Höhe bestehen erhebliche Differenzen in der rechtlichen Bewertung.
Wir bieten eine Erstprüfung an; diese erstreckt sich auf das Thema einer möglichen Verjährung wie die Prüfung der möglichen Anspruchshöhe und kostenfreie Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Aufwand sollte in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
Nutzen Sie den Vorteil einer individuellen Bearbeitung Ihres persönlichen Dieselfalles mit einer immer individuellen Ansprache!
Ihr Recht : Ihr Erfolg